Rechtsprechung
OVG Bremen, 19.02.2008 - 2 B 286/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit einer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein im Geltungsbereich des BAföG nicht durchführbares Studium von deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Ausland; Rechtfertigung einer Ausbildungsförderung nach ...
- Judicialis
BAföG § 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BAföG § 6
Auslandsstudium - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bremen, 04.07.2007 - 1 V 1353/07
- OVG Bremen, 19.02.2008 - 2 B 286/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78
Rechtsmittel
Auszug aus OVG Bremen, 19.02.2008 - 2 B 286/07
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.10.1979 - 5 C 3.78 -) aus dem Gesetzeszusammenhang zu erschließen, welche besonderen Umstände die Förderung der Ausbildung des Auslandsdeutschen als gerechtfertigt erscheinen lassen.Zudem gilt nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 18.10.1979, a.a.O.) eine Förderung nach § 6 BAföG auch dann als gerechtfertigt, wenn dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht zuzumuten ist.
- BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92
BAföG - Ausbildungsförderungsanspruch Deutscher im Ausland - Voraussetzungen
Auszug aus OVG Bremen, 19.02.2008 - 2 B 286/07
Für Auslandsdeutsche sei die Förderung der Ausbildung in ihrem Aufenthaltsland vor diesem Hintergrund nur dann gerechtfertigt, wenn ihnen der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zuzumuten sei oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden könne (bestätigt durch BVerwG, B. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 -).
- BSG, 17.04.2008 - B 14 AS 33/08 S Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Februar 2008 - L 2 B 286/07 AS - wird als unzulässig verworfen.